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Nach § 1684 BGB Abs. 1 hat ein Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Gemäß Abs. 4 § 1684 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder auch ausschließen, wenn es das Kindeswohl erfordert.
In der Funktion als Umgangspflegerin vertrete ich das Wohl und Interesse des Kindes im Umgang mit den Eltern. Auf Anordnung des Gerichts kann der Umgangspfleger über die Ausgestaltung des Umgangs verhandeln, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Als Umgangspflegerin nehme ich die Möglichkeit wahr, die bestmöglichen Modalitäten für das Kind zu finden und dementsprechend den Rahmen für den Umgang zu gestalten. Dabei werden von mir die Bedürfnisse des Kindes auf der Grundlage entwicklungspsychologischer und bindungstheoretischer Kenntnisse ermittelt und berücksichtigt.
Dipl.-Sozialarbeiterin
Berufsbetreuerin
Mitglied im Berufsverband der Berufsbetreuer/-innen e.V., (BdB e.V.), eingetragen im
Bdb-Qualitätsregister
Mitglied im Verein zur Etablierung der Einzelvormundschaft VEE e.V., eingetragen im VEE-Qualitätsregister